Die Überlastungsanzeige gegenüber dem Arbeitgeber
Ansprechpartner*in
Dr. Vanessa Chong
Eine Überlastungsanzeige ist ein möglicher Ausweg aus Dauerstress und Burnout-Gefahr am Arbeitsplatz. Wir erklären, wie sie funktioniert.
Dauerstress und hohe Belastung bei der Arbeit gehören zum Alltag vieler Journalist*innen. Stellenstreichungen und Personalabbau der Medienunternehmen führen dazu, dass Arbeitsbelastung und zeitlicher Druck stetig zunehmen – immer mehr Arbeit wird auf immer weniger Personal verteilt. Nicht selten folgen daraus körperliche Beschwerden, Schlafstörungen bis hin zu psychischen Erkrankungen, wie Burn-out oder Depressionen. Was viele nicht wissen: Aus rechtlicher Sicht ist eine solche Überlastung nicht einfach hinzunehmen, sondern sollte dem Arbeitgeber rechtzeitig angezeigt werden.
Ist die Anzeige Pflicht?
Mit der Überlastungsanzeige (auch Gefährdungs- oder Gefahrenanzeige genannt) zeigt ein*e Arbeitnehmer*in dem Arbeitgeber gegenüber an, dass aufgrund der Arbeitsüberlastung in ihrer*seiner konkreten Situation die Gefahr besteht, dass potenzielle Schäden eintreten können. Diese Schäden können die eigene Gesundheit betreffen, wie z.B. ein drohender Burn-out. Umfasst sind aber auch Schäden in Bezug auf Kunden bzw. Erzeugnisse des Arbeitgebers, beispielsweise wenn Abgabefristen nicht eingehalten werden können oder die Erwartung an die Qualität der journalistischen Arbeit nicht erfüllt werden kann. Bei drohenden Schäden hat der*die Arbeitnehmer*in eine Anzeige- und Schadensabwendungspflicht. Die Überlastungsanzeige ist somit keine Option, sondern tatsächlich eine arbeitsrechtliche Pflicht.
Was hat die*der Betroffene davon?
Aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers folgt, dass dieser eine Überlastungsanzeige unverzüglich prüfen und erforderliche Abhilfemaßnahmen (beispielsweise Änderungen in der Organisation des Personaleinsatzes) treffen muss, damit der Eintritt der drohenden Schäden vermieden wird. Erfolgt keine Entlastung durch den Arbeitgeber, können darauf zurückzuführende Fehler nicht zu Lasten der*des anzeigenden Beschäftigten bewertet und geahndet werden. Vielmehr kann sich der Arbeitgeber sogar schadensersatzpflichtig machen.
Was sagt das Gesetz?
Die Überlastungsanzeige ist gesetzlich nicht geregelt, wird jedoch aus der gegenseitigen Rücksichtnahmepflicht als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis gem. §§ 611, 611 a in Verbindung mit §§ 241 Abs. 2, 242 BGB hergeleitet. An ihre Form sind keine besonderen Anforderungen gestellt. Grundsätzlich sollte eine Überlastungsanzeige an den Arbeitgeber jedoch zu Dokumentations- und Beweiszwecken schriftlich erfolgen, eine konkrete Beschreibung der Situation beinhalten sowie detailliert beschreiben, worin die Ursache der Arbeitsüberlastung zu sehen ist und welche potenziellen Schäden durch die Arbeitsüberlastung drohen. Es ist nicht erforderlich, den Begriff „Überlastungsanzeige“ zu verwenden.
Als Mitglied des DJV beraten die Jurist*innen der Landesverbände gerne zu diesem Thema. Wir bieten Ihnen an, die Rechtslage in Ihrer konkreten Situation zu prüfen und können Sie bei Bedarf auch bei der Formulierung einer Überlastungsanzeige gegenüber dem Arbeitgeber unterstützen.