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Rechtstipp August 2021 von Astrid Maier

15.08.2021

Muss ich mich auf meine eigene Stelle neu bewerben, wenn es der Arbeitgeber verlangt?

Kurz und bündig: Nein, das müssen Sie nicht.

In letzter Zeit erreichten uns gehäuft und aus allen Richtungen Rechtsanfragen zu diesem Thema. Aus gegebenem Anlass möchten wir Sie nun aufklären:

Viele Unternehmen möchten und müssen allmählich mit der Zeit gehen und gewisse Wandel und Umstrukturierungen vollziehen. Die Intention, weiterhin in dieser modernen und schnelllebigen Welt bestehen zu können und gleichzeitig Arbeitsplätze zu sichern, ist vom Grundgedanken her richtig und nachvollziehbar. Allerdings verfolgen einige Arbeitgeber ihre Ziele auf eine recht hinterlistige Art und Weise, die wieder in Mode gekommen zu sein scheint:

Anstatt gegenüber dem Mitarbeiter offen anzusprechen, dass sie eine Änderung des Arbeitsvertrages anstreben, verlangen sie, sich auf eine (meist) abgeänderte Stellenbeschreibung neu zu bewerben. Dies tun sie wohl in dem Wissen, dass eine Änderung des Arbeitsvertrages für gewöhnlich nicht einseitig verlangt werden kann, sondern nur einvernehmlich mit dem Mitarbeiter.

Eine Neubewerbung und damit letztendlich der Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages hat weitgehende Folgen: Erneute Probezeit, kürzere Kündigungsfristen, dem evtl. Verlust der noch vorhandenen Tarifbindung, etc., je nachdem wie das Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist.

Daher sollten Sie dem Verlangen des Arbeitgebers, sich neu zu bewerben nicht wortlos Folge leisten, sondern im Gegenzug vom ihm fordern, Ihnen die beabsichtigten Änderungen Ihres Arbeitsvertrages schriftlich vorzulegen. Die Entscheidung, ob Sie den Vertrag zu den geänderten Bedingungen fortführen, liegt dann ganz bei Ihnen.

Akzeptieren Sie die neuen Bedingungen nicht, hat der Arbeitgeber aber noch ein Ass im Ärmel, um seinen Willen durchzusetzen. Dieses Ass ist die sog. Änderungskündigung und bedeutet, dass Sie entweder die Vertragsänderung unterschreiben oder der Arbeitgeber sonst die betriebsbedingte Kündigung aussprechen wird.

Sie haben dann mehrere Möglichkeiten auf die ausgesprochene Änderungskündigung zu reagieren:

Sie nehmen das Angebot zu den veränderten Bedingungen an,

Sie lehnen das Angebot ab und akzeptieren die daraufhin ausgesprochene Kündigung,

Sie nehmen das Angebot unter Vorbehalt an mit gleichzeitiger Erhebung der gerichtlichen Klage auf Feststellung, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder rechtsunwirksam ist oder

Sie lehnen das Angebot ab und erheben Kündigungsschutzklage.

Wie Sie sehen, ist das Arbeitsrecht keine Einbahnstraße, sondern ein Gebiet voller Möglichkeiten.

Ein Rechtstipp ersetzt nicht die umfassende Rechtsberatung im konkreten Einzelfall. Mitglieder und solche, die es werden wollen, sind herzlich eingeladen unsere Geschäftsstelle zu kontaktieren.