Rückmeldeverfahren zur Corona-Soforthilfe
Ansprechpartner*in
Gregor Schwarz
Seit Mitte Oktober versendet die L‑Bank Anschreiben an alle Empfänger*innen der Corona- Soforthilfe aus dem Frühjahr 2020 (Antragszeitraum April – August 2020), mit der Bitte um Angabe von zusätzlichen Daten. Grund dieser Anfrage ist, dass die damaligen Anträge „unbürokratisch“ und daher wenn überhaupt nur sehr oberflächlich auf Richtigkeit überprüft wurden, um eine schnellstmögliche Auszahlung an die Empfänger*innen möglich zu machen. Diese Überprüfung findet nun nachträglich statt und führt, wie bei der Antragsstellung erwähnt wurde, zu eventuellen Rückzahlungsverpflichtungen.
Ganz wichtig: Geben Sie unbedingt Ihre Rückmeldung fristgerecht bis zum 19.12.2021 ab und machen Sie darin korrekte Angaben. Es kann ansonsten der gesamte Zuschuss zurückgefordert werden und Sie riskieren ggf. sogar ein strafrechtliches Verfahren wg. Subventionsbetruges.
Achtung, Änderung: Die Frist im Rückmeldeverfahren ist auf den 16. Januar 2022 verlängert worden.
Da einigen Mitgliedern dieses Online-Rückmeldeverfahren unter Strafandrohung verständlicherweise Probleme bereitet, möchten wir Ihnen hier eine Hilfestellung geben, damit Sie die von der L-Bank benötigten Daten fristgerecht absenden können.
In Ihrem Anschreiben von der L-Bank werden zwei verschiedene Optionen angegeben, wie Sie die Daten eingeben können:
Option 1: Über Ihren PC oder
Option 2: Mittels Smartphone und dazugehörigem QR-Code,
wobei wir im Rahmen dieses Rechtsstipps vorerst nur auf Option 1 eingehen werden.
Hier die Herangehensweise:
1. Gehen Sie auf die Webseite www.l-bank.de/rueckmeldeverfahren-soforthilfe
2. Dort müssen Sie unter der Überschrift „Ihre Daten“ zunächst Folgendes eingeben:
a) Ihren personalisierten Link, den Sie auf Seite 2 Ihres Anschreibens finden
b) Ihre Prüfzahl, ebenfalls ersichtlich auf Seite 2 des Anschreibens
c) „Soforthilfe wurde ausgezahlt an“ ______
èhier eingeben, ob Sie eine natürliche oder juristische Person sind (bei Solo-Selbständigen in aller Regel Ersteres). Je nachdem müssen Sie dann noch Ihre Steuer-ID und/oder Steuernummer, Ihr Geburtsdatum oder Gründungsdatum eingeben.
d) „Tatsächlicher Rückzahlungsbedarf“
Hier klicken Sie auf den darunter stehenden Link „Berechnungshilfe zur Ermittlung Ihres Rückzahlungsbedarfs“. Sie kommen dann auf die Seite
Dort finden Sie ein ausführliches FAQ zu allen Fragen rund um das Rückmeldeverfahren, das viele Fragen beantwortet (z.B. unter 5.6, welche Einnahmen und Ausgaben in die Berechnungshilfe eingetragen werden dürfen).
Unter Punkt 5.3 klicken Sie auf „Berechnungshilfe“ und werden weitergeleitet zu
Dort erscheint zunächst ein Fragebogen, den Sie bitte vollständig ausfüllen. Gefragt wird dort u.a. nach Ihrer „VorgangID“ (diese finden Sie im Brief der L-Bank zum Rückmeldeverfahren oder in Ihrem Bewilligungsbescheid rechts oben).
Haben Sie den Fragebogen vollständig ausgefüllt klicken Sie unten auf „Daten übernehmen und zur Berechnungshilfe wechseln.“ Sie werden dann zur nächsten Seite weitergeleitet.
Dort finden Sie eine bunte Tabelle, sortiert nach Einnahmen und Ausgaben sowie den Monaten des Antragszeitraums. Wenn Sie dort alle Daten eingegeben haben, erscheint im untersten Feld die Summe des Rückzahlungsbedarfs. Diese Summe geben Sie dann auf der ersten Seite in das Feld „Tatsächlicher Rückzahlungsbedarf“ ein.
3. Haben Sie alles vollständig eingetragen, klicken Sie auf „Absenden“. Wir empfehlen dringend, die Seite aus Nachweisgründen vorher auszudrucken und gut aufzubewahren.
Falls Sie darüber hinaus noch individuelle Fragen zu Ihrer Rückmeldung haben sollten, die sich nicht über die o.g. FAQ klären lassen, können Sie sich an die DJV-Geschäftsstelle wenden. Allerdings bitten wir um Verständnis, dass wir Fragen steuerlicher oder betriebswirtschaftlicher Natur (z.B. welche Ausgaben in welcher Höhe zu den Betriebsausgaben zählen) nicht beantworten können bzw. dürfen. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich ggf. an Ihre*n Steuerberater*in.
Auch möchten wir darauf hinweisen, dass Sie in der Regel keine strafrechtlichen Konsequenzen zu befürchten haben, falls Sie in Ihrem Erstantrag versehentlich bzw. aus Unkenntnis falsche Angaben gemacht haben sollten. Der Tatbestand des (Subventions-) betruges setzt immer einen Vorsatz voraus, der nur dann vorliegen könnte, falls Sie im Antrag bewusst und wissentlich falsche Angaben gemacht haben, um sich die Zahlung zu erschleichen.
Wir hoffen, Ihnen hiermit die Sorge vor dem Rückmeldeverfahren etwas genommen zu haben und wünschen Ihnen viel Erfolg bei Ausfüllen der Formulare. Wir werden uns als DJV gemeinsam mit anderen Berufsverbänden auch auf politischer Ebene dafür einsetzen, dass Solo-Selbständige im Rahmen des Rückmeldeverfahrens nicht benachteiligt werden, zumal das mögliche Rückzahlungsverlangen mitten in der vierten Welle für viele Kolleg*innen zur Unzeit kommt.