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Rechtstipp November 2021 von Gregor Schwarz

15.11.2021

Gilt die Testpflicht auch für Journalist*innen, die von Veranstaltungen berichten?

Seit dem 24.11.2021 gilt in Baden-Württemberg die Corona-Alarmstufe II. Danach gilt bei Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen die 2G+ Regelung. Heißt: Alle Besucher solcher Veranstaltungen müssen zusätzlich zu einem aktuellen Impf- oder Genesungsnachweis einen tagesaktuellen Schnell- oder PCR-Test vorlegen, wobei nur Tests von anerkannten Teststationen mit Zertifikat anerkannt werden und keine selbst durchgeführten Schnelltests.

Vielfach erreicht uns daher in diesen Tagen die Frage, ob auch diejenigen Kolleg*innen, die von solchen Kultur- oder Sportveranstaltungen berichten, trotz Impfung oder Genesungsstatus einen tagesaktuellen Test vorlegen müssen. Für viele, die vor allem in ländlichen Regionen mit wenigen Teststationen arbeiten, wäre das kaum realisierbar.

Das Gesundheitsministerium BW hat uns auf Nachfrage dazu Folgendes mitgeteilt:

„Für Journalistinnen und Journalisten gilt die neu in § 28b Absatz 1 IfSG eingeführte 3G-Nachweisregel, sofern sie Beschäftigte oder Selbstständige sind, vgl. auch § 5 Absatz 5 CoronaVO. Sofern sie als Soloselbstständige tätig sind, gilt die 3G-Pflicht des § 28b Absatz 1 IfSG über die Verweisung in § 18 CoronaVO. Vor diesem Hintergrund müssen Journalistinnen und Journalisten, sofern sie Dienstgeschäfte wahrnehmen, keine weiteren Zutrittsregelungen etwa bei Veranstaltungen o.ä. erfüllen.“

Heißt im Klartext: Keine zusätzliche Testpflicht für Journalist*innen, die von Veranstaltungen berichten! Wir empfehlen unseren Mitgliedern, sich mit dem Presseausweis auszuweisen und bei etwaigen Nachfragen auf die o.g. Regelung zu verweisen.