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Rechtstipp

Neuwahl eines Betriebsrates mangels Ersatzmitglieder

15.11.2022
Ansprechpartner*in
Astrid Braun (in Elternzeit)

Was passiert, wenn für den Betriebsrat keine Ersatzmitglieder übrig sind?

Alle vier Jahre finden in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai die regelmäßigen Betriebsratswahlen statt. Ein Wahlvorstand wurde bestellt, die Wahl vorbereitet und ordnungsgemäß durchgeführt. Die Wahl wurde zur Erleichterung aller Beteiligten nicht angefochten, der neue Betriebsrat nimmt die Geschäfte auf. Alles wurde sorgfältig strukturiert, geordnet, geplant und sortiert, und dennoch passiert es: Ein Mitglied des Betriebsrates scheidet endgültig während seiner Amtszeit aus. Grundsätzlich stellt das noch kein Problem dar, so ist gemäß § 25 Abs. 1 BetrVG gesetzlich geregelt, dass im Falle des Ausscheidens eines Betriebsratsmitglieds ein Ersatzmitglied automatisch nachrückt. Aber was ist zu tun, wenn keine Ersatzmitglieder mehr übrig sind, die noch nachrücken können?
Solange der Betriebsrat noch in seiner vorgeschriebenen Größe (die vorgeschriebene Zahl von Betriebsratsmitgliedern ergibt sich aus §§ 9, 11 BetrVG) vorhanden ist, schadet es erstmal nicht, dass keine möglichen Ersatzmitglieder übrig sind. Scheidet aber ein weiteres Betriebsratsmitglied endgültig aus dem Betriebsrat aus und kann folglich nicht ersetzt werden, sinkt die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl. In diesem Fall müssen außerhalb des regelmäßigen Zeitraums gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG Neuwahlen stattfinden.
Bei Betriebsräten, die nur aus einem Betriebsratsmitglied bestehen, ist der Fall zwar gleich gelagert, dies jedoch aufgrund einer anderen gesetzlichen Grundlage. Nach der Rechtsprechung findet keine Neuwahl statt, wenn in einem einköpfigen Betriebsrat das Betriebsratsmitglied oder das Ersatzmitglied dauerhaft ausscheiden (so etwa LAG Hamm 22.8.1990, DB 1990, 2531).
Die Zahl der Betriebsratsmitglieder bleibt auch in diesem Fall nämlich zunächst unverändert. Erst wenn beide ausscheiden, findet eine Neuwahl statt, weil es dann schlicht und ergreifend gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG überhaupt keinen Betriebsrat mehr gibt.
Ein Rechtstipp ersetzt nicht die umfassende, rechtliche Beratung im Einzelfall. Mitglieder und solche, die es werden wollen, sind herzlich eingeladen bei weiteren Fragen zum Thema Ersatzmitglieder oder anderen betriebsverfassungsrechtlichen Themen unsere Geschäftsstelle zu kontaktieren.