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Rechtstipp Oktober 2021 von Astrid Maier

15.10.2021

Kann ich von meinem Auftraggeber weitere Honorarzahlungen für die mehrfache Nutzung meiner Beiträge verlangen?

Grundsätzlich kommt es ganz darauf an, was mit dem Auftraggeber vertraglich vereinbart wurde. Der Urheber kann dem Auftraggeber einfache, ausschließliche sowie räumlich, inhaltlich und zeitlich beschränkte Nutzungsrechte einräumen. Der Umfang dieser Rechteinräumung spiegelt sich dann (bestenfalls) im entsprechenden Honorar wider.

Mittlerweile wird häufig vereinbart, dass trotz mehrfacher Verwendung alle noch entstehenden Honoraransprüche mit einer einmaligen Pauschalvergütung abgegolten sein sollen (sog. „Total-Buy-Out“-Verträge).

Viele Vertragsentwürfe, die Freie von Verlagen vorgelegt werden, nennen eine große Anzahl an Verlagsprodukten, in denen die Inhalte ebenfalls (zweit-) verwertet werden können. Hier lohnt sich oft ein Blick ins Kleingedruckte, ob ich z.B. wirklich möchte, dass mein Artikel auf einer Dating-Plattform oder zur Werbung für Leserreisen verwendet werden kann.

Darf aber laut Vereinbarung das Werk nur einmal verwendet werden, würde die Zweitverwendung eine Urheberrechtsverletzung darstellen, für die ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des angemessenen Honorars entstehen würde (im Zweitdruck ist das immer etwas weniger als im Erstdruck).

Doch was tun, wenn tatsächlich überhaupt nichts vereinbart wurde? In diesem Fall ist einzig und allein durch Auslegung der eigentliche Vertragszweck zu ermitteln, also was tatsächlich von den Parteien gewollt war (§ 31 Abs. 5 UrhG).

Selbstverständlich funktioniert eine solche Art der Auslegung nur, wenn beide Parteien den gleichen, vertraglichen Zweck im Sinn haben. Besteht zwischen ihnen darüber Uneinigkeit, kann es allerdings mangels wirklich vorliegender Vereinbarung zu Beweisschwierigkeiten kommen. Daher der niemals aus der Mode kommende Ratschlag: Am besten alles schriftlich vereinbaren!

Unsere Mitglieder können jederzeit auf uns zukommen für entsprechende Formulierungsvorschläge.