DJV-Mitglied gewinnt vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart
Ausnahmegenehmigungen im Straßenverkehr auch für Freie möglich
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Der DJV BW hat für ein Mitglied ein Urteil vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erstritten, das auch für andere freie Journalist*innen interessant sein dürfte: Freie können in Einzelfällen Ausnahmegenehmigungen zum Parken im eingeschränkten Halteverbot, zum kostenlosen Parken an Parkscheinautomaten sowie zum Befahren von Fußgängerzonen beantragen, sofern Sie darlegen können, ihre Arbeit nicht anders verrichten zu können.
Unser Mitglied betreibt eine Nachrichtenagentur in Stuttgart, deren Mitarbeitende vor allem im "Blaulichtbereich", aber auch bei politischen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen Foto- und Videomaterial liefern und dafür mit entsprechendem Kameraequipment unterwegs sind. Sehr ähnlich also wie Kamerateams der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Dabei ist ist es in Einzelfällen nötig, mit dem Auto direkt vor der Örtlichkeit zu parken und teilweise auch verkehrsberuhigte Bereiche zu befahren. Hierfür gibt es die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung bei der städtischen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen, die ähnlich wie z.B. ein Anwohner- oder Behindertenparkausweis hinter die Windschutzscheibe gelegt werden kann, um Strafzetteln zu entgehen.
Das Problem: Während die zuständige Behörde der Stadt Stuttgart für SWR-Fahrzeuge regelmäßig solche Ausnahmegenehmigungen erteilt, wurde sie unserem Mitglied versagt. Noch dazu mit der hanebüchenen Begründung, dass nur der öffentlich-rechtliche Runkfunk der Informationspflicht unterläge. Dieser Praxis erteilte das Gericht eine klare Abfuhr: Die Straßenverkehrsbehörde müsse bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen öffentlich-rechtliche Anstalten und freie Journalist*innen grundsätzlich gleich behandeln.
"Die Begründung der Behörde war offensichtlich falsch. Das Urteil war daher erwartbar, ist aber trotzdem ein schöner Erfolg" resümiert Gregor Schwarz, der das Mitglied als DJV-Syndikusrechtsanwalt in dem Verfahren, das sich über fast drei Jahre hinzog, vertreten hatte. "Trotzdem ist es leider kein Freibrief für Freie, solche Ausnahmegenehmigungen zu erhalten", ordnet Schwarz die Rechtslage ein.
Denn: Es besteht nach dem Urteil kein direkter Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Diese muss immer einzeln bei der Behörde beantragt werden, die dabei einen Ermessensspielraum hat, allerdings künftig die Rechtsauffassung des Gerichts (Gleichbehandlung von ÖRR und Freien) berücksichtigen muss. Freie müssen im Antrag also darlegen können, dass sie mit sperrigem Kameraequipment unterwegs sind und daher, ähnlich wie der ÖRR, ausnahmsweise auch "Falschparken" müssen. Hinzu kommt, dass die Genehmigung immer nur für ein Jahr gültig ist und zumindest in Stuttgart jeweils eine Bearbeitungsgebühr von 400 Euro pro Fahrzeug anfällt.
Der Aufwand dürfte sich also längst nicht für alle Kolleg*innen lohnen, die als Foto- oder Videojournalist*in im Blaulicht- oder Eventbereich unterwegs sind. Trotzdem macht das Urteil wieder einmal klar, dass in einer pluralistischen Medienlandschaft grundsätzlich kein Unterschied zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Medienanbietern gemacht werden darf.